Satzung des Boxclub Haren e. V.

 

§ 1

Der Verein führt den Namen Boxclub Haren

Sein Sitz ist Haren (Ems). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein will durch sportliche Betreuung seiner Mitglieder die Gesundheit fördern und den Boxsport pflegen. Der Vereinszweck wird ebenso durch die Organisation, Durchführung von und Beteiligung an Sport- und Wohltätigkeits-Sportveranstaltungen erfüllt.

 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Meppen und Umgebung e.V. (Amtsgericht Osnabrück, VR 120335), c/o Elisabeth Walter, Fuchsweg 2, 49733 Haren (Ems), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 6

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die den Vereinszweck unterstützt. Der Verein führt Mitgliederlisten für aktive und passive Mitglieder. Die Listen enthalten Vor- und  Zunamen, Beruf, Alter  und  Anschrift des einzelnen Mitglieds.

 

§ 7

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Ein passives Mitglied hat kein Stimmrecht. Bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres kann eine passive Mitgliedschaft mit Wirkung für das kommende Geschäftsjahr durch Anzeige gegenüber dem Vorstand in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden. Personen im Alter bis zu 18 Jahren sind jugendliche Mitglieder. Stimmrecht hat jedes aktive Mitglied vom 16. Lebensjahr an.

 

§ 8

Über die Aufnahme der aktiven und passiven Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit. Eine vorläufige Aufnahme erfolgt durch den Vorstand bei Antragstellung.

 

§ 9

Mitglieder können durch schriftliche Kündigung nur zum Ende eines Quartals aus dem Verein austreten. Jugendliche werden durch den gesetzlichen Vertreter an- und abgemeldet.

 

§ 10

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Ausschluss. Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte. Über den Ausschluss entscheidet in einfacher Stimmenmehrheit die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung nach vorheriger Erklärung des Vorstandes.

 

§ 11

Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen zu.

 

§ 12

Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Ordnung im Verein und das Ansehen desselben gefährden oder sich sonst wie gegen den Vereinszweck und gegen die Satzung vergehen, werden vom Vorstand unter Androhung eines Ausschlussverfahrens verwarnt.

 

§ 13

Alle Mitglieder haben diese Satzung und die vom Vorstand aufzustellende Sportordnung zu beachten. Verstöße hiergegen sind vom Vorstand zu verfolgen.

 

§ 14

Alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an haben in den Vereinsversammlungen gleiches Stimmrecht. Sie können Anträge stellen.

 

§ 15

Zur Deckung der Vereinskosten haben die Mitglieder monatliche Beiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§ 16

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins ihre geleisteten Beiträge nicht zurück.

 

§ 17

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 18

Der Verein schließt für seine Mitglieder Versicherungen gegen Unfall oder Haftpflicht ab. Er überträgt diesen Versicherungsabschluss auf den übergeordneten Sportverband.

 

§ 19

Die Organe des Vereins sind:

·      Mitgliederversammlung

·      Vorstand

 

§ 20

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindestens jährlich einmal, und zwar bis zum 30. April vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe von Datum, Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 21

Die Mitgliederversammlung wird zudem nach Bedarf oder wenn mindestens 20 % der aktiven Mitglieder dies verlangen einberufen.

 

§ 22

Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand zusammen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Zu dem erweiterten Vorstand zählen zudem der Kassierer, der Schriftführer, der Sportwart (Trainer) sowie bis zu fünf Beisitzern.

 

Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeweils einzeln.

 

§ 23

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand beruft alle Vereinsversammlungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Er leitet den gesamten Vereinsbetrieb. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Vertretung. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen.

 

§ 24

Der Sportwart ist für den gesamten Sport- und Trainingsbetrieb des Vereins verantwortlich.

 

§ 25

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen des Vereins im Innern und nach außen. Er führt die Mitgliederlisten, die Anwesenheitslisten und Protokolle beim Zusammentreten der Vereinsorgane. Beschlüsse der Vereinsversammlungen und des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 26

Der Kassierer verwaltet die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er zieht die Mitgliedsbeiträge ein. Der Verein hält seine Gelder ausschließlich auf einem Konto einer Bank. Die Rechnungslegung erfolgt einmal jährlich in der Generalversammlung. In dieser werden jeweils für das kommende Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer gewählt, die zur nächstjährigen Generalversammlung die Kassenführung zu prüfen und der Versammlung Bericht zu geben haben.

 

§ 27

Jede ordnungsgemäß einberufene Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mehrheit ist nach der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten zu berechnen. Anträge werden in Versammlungen oder in Vorstandssitzungen zum Beschluss erhoben, wenn mehr als die Hälfte der Anwesenden für den Antrag stimmt. Die Abstimmungen sind geheim, wenn nicht mit Stimmenmehrheit offene Abstimmung beschlossen wird.

 

§ 28

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 29

Satzungsänderungen können mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliedersammlung beschlossen werden.

 

§ 30

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§ 31

Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.